Reform des Teilzeitarbeitsrechtes
Liebe Unioner!
Ich wünsche Euch allen ein gesundes gutes neues Jahr sowie natürlich unserer Mannschaft ein erfolgreiches Bestreiten der Rückrunde.
Gute Vorsätze gehören ja für viele unweigerlich zu einem Start in das neue Jahr. Auch der Gesetzgeber nutzt regelmäßig die Jahreswende, um neue Gesetze oder Gesetzesänderungen auf den Weg zu bringen.
Dazu gehört im Jahr 2019 u.a. die Reform des Teilzeitarbeitsrechts.
Schon im Jahre 2001 ist das sogenannte Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft getreten. Es hat auch im Laufe der letzten Jahre schon einige Änderungen erfahren. Nunmehr sind weitere Regelungen aufgenommen worden, nach der ein Anspruch auf eine sogenannte Brückenteilzeit besteht. Es ist dazu eigens ein neuer § 9 a geschaffen worden, wobei diese neue Regelung sehr ausführlich und für den Laien etwas unübersichtlich ist, weil eine Reihe von Verweisungen dort aufgenommen worden sind.
Hintergrund der neuen Regelung ist die Intention des Gesetzgebers, einen neuen Anspruch auf eine befristete Teilzeit zu schaffen. Dies wurde insbesondere aus dem Grund für notwendig erachtet, weil es sich in der Praxis gezeigt hat, dass es zwar für Arbeitnehmer oft möglich war, eine Verringerung der zu erbringenden Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, aber für den Arbeitnehmer das Risiko verblieb, dass dann durch den Arbeitgeber einem Rückkehrwunsch des Arbeitnehmers zur ursprünglich geleisteten Arbeitszeit nicht entsprochen wurde.
Ob aber mit der neuen Regelung der vom Gesetzgeber gewünschte Effekt eintritt, bleibt doch mehr als fraglich.
Für den Anspruch auf befristete Teilzeit gibt es nämlich eine Reihe von Voraussetzungen und somit besteht schon von vorn herein ein Ausschluss vieler Arbeitnehmer, die sich gegebenenfalls dafür interessieren.
Ein solcher Anspruch besteht zunächst einmal nur dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt ist, das in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Diesen sogenannten Schwellenwert hat man eingeführt, um kleinere Unternehmen zu schützen. Damit ist auch klar, dass ein nicht zu unterschätzender Teil von Betrieben, wahrscheinlich mehr als 1/3, gar nicht von der neuen Regelung betroffen sind, bzw. dort tätige Arbeitnehmer diesen Anspruch nicht stellen können.
Soweit man dann doch in einem „großen Betrieb“ arbeitet, der diese Voraussetzung erfüllt, muss ein Antrag drei Monate vor Beginn gestellt werden. Hierbei ist insofern für viele Arbeitnehmer problematisch, dass man einen im Antrag genau zu benennenden Zeitraum festlegt, in dem man die Verringerung der Arbeitszeit wünscht. Damit ist die Flexibilität natürlich erheblich reduziert.
Der Zeitraum für die beantragte Reduzierung der Arbeitszeit darf die Dauer von einem Jahr nicht unter- und die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
Insofern ist der Arbeitnehmer dann an die beantragte Zeit auch gebunden. Beantragt er z. B. Teilzeitarbeit für einen Zeitraum von zwei Jahren, darf er sich innerhalb dieses Zeitraumes nicht umentscheiden.
Darüber hinaus hat ein Arbeitnehmer, wenn er nach Beendigung der Teilzeitarbeit entsprechend seines Antrages auf seine ursprüngliche Arbeitszeit zurückfällt, im folgenden Jahr keinen Anspruch mehr auf Gewährung von Teilzeitarbeit, es sei denn, er trifft mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung.
Letztlich ist noch zu beachten, dass der Arbeitgeber natürlich einen gewissen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Gewährung eines Antrages von Teilzeitarbeit hat, wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stellen.
Von der Idee her sicherlich keine schlechte Regelung, aber mit so hohen Hürden versehen, dass zu vermuten ist, dass nur sehr wenige Arbeitnehmer von einem solchen Anspruch profitieren.
Eisern Union
Rechtsanwalt Dirk Gräning